Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten im Namen der von New Line Entertainment vermittelten
Künstlern und Programmen.


1. Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der Agentur New Line
Entertainment, Glenn Langhorst, Katharinenstraße 30a, 20457 Hamburg
(nachfolgend "Agentur" genannt) erfolgen unter Einbeziehung der nach-
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Die vorliegenden AGB werden zugleich auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen gemäß 1.1 zum Vertragsbestandteil, ohne dass es
einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

1.3. Mit der schriftlichen oder mündlichen Annahme (ggf. auch per Mail) des Angebotes bzw. mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt ein Termin als fest gebucht und vertraglich vereinbart. Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.


2. Künstlerische Darbietung

2.1 Die über die Agentur vermittelten Künstler sind bezüglich ihrer
künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung völlig frei und unterliegen
keinerlei Weisungen des Veranstalters bzw. dessen Kooperationspartnern. Dauer und Art des Programms sind vom Künstler jedoch im Wesentlichen einzuhalten.

2.2. Hinweise und Anregungen des Veranstalters bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.


3. Honorar / Gage

3.1 Das Honorar ist mit Beendigung der Aufführung(en) fällig. Bei einer
ersten Buchung und Buchungen über 2.000 Euro netto ist die Agentur
berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent der vereinbarten Gage per Vorkasse zu verlangen. Dies wird vor der Buchung vereinbart und die Anzahlung ist gegen Rechnung durch den Künstler spätestens 14 Tage nach Buchung zu erfolgen. Ist die Anzahlung nicht rechtzeitig erfolgt, kann die Agentur ohne weitere Kosten von der Buchung zurücktreten.


3.2 Als Zahlungsziel gilt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde – Überweisung nach Rechnung innerhalb von sieben Tagen nach Veranstaltung. Bitte achten Sie darauf, die entsprechende Abrechnung zeitlich so zu versenden, dass das Zahlungsziel einzuhalten ist.

3.3. Abzüge vom Honorar – gleich welcher Art – sind nicht zulässig.

3.4 Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsge-
bühren in Höhe von jeweils 5,00 € erhoben.

3.5 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

3.6 Der Veranstalter stellt dem Künstler eine warme Mahlzeit inkl. Getränke vor oder nach dem Auftritt zur Verfügung – sofern bei Buchung keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sofern die Vereinbarung nicht eingehalten wird, wird ein Buy-Out in Höhe von 20 Euro netto fällig. Dies stellt der Künstler mit der Gage in Rechnung.

3.7 Wird vertraglich eine Hotelübernachtung mit Frühstück vereinbart und teilt der Veranstalter der Agentur nicht spätestens vier Wochen vor Auftritt die entsprechende Unterkunft unaufgefordert mit, ist der Künstler berechtigt, eine eigene Unterkunft in einem Hotel zu buchen. Der Veranstalter zahlt in diesem Fall ein Buy-Out in Höhe von 100 Euro netto (bei Duo-Buchung 180 Euro netto). Sofern der Veranstalter kein Hotel, sondern eine Pension oder dergleichen buchen möchte, ist dies nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur möglich.

3.8. Der Veranstalter verpflichtet sich, mit dem Vertrag die angehängte Künstlerdisosition auszufüllen und zu übersenden. Nach vorheriger Absprache können einzelne Punkte später nachgereicht werden.


4. Steuern und Abgaben

4.1 Soweit die Agentur künstlerische Leistungen vermittelt, stellt grund-
sätzlich der jeweilige Künstler eine eigene Rechnung an den Veranstalter. In diesem Fall ist der rechnungsstellende Künstler für die ordnungsgemäße Versteuerung der durch den Veranstalter geleisteten Zahlungen selbst verantwortlich.

4.2 Sämtliche anfallende Steuern und Zahlungen (insbesondere GEMA-Tantiemen und Künstlersozialkasse) werden vom Veranstalter übernommen, bei den zuständigen Gesellschaften und Behörden angemeldet sowie an diese abgeführt. Der Veranstalter stellt den Künstler von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Anmeldung und Abführung von GEMA, KSK und ähnlichen Abgaben frei.


5. Behördliche und bauliche Genehmigungen

5.1 Der Veranstalter versichert, im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen zu sein bzw. diese rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn auf eigene Kosten einzuholen.

5.2 Ebenso versichert der Veranstalter, dass der künstlerischen Leistung
keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen.


6. Absage / Abbruch

6.1 Sofern der Veranstalter eine bereits gebuchte Veranstaltung absagt, entbindet diese Absage den Veranstalter grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen. Bei vereinbarter Einnahmenteilung bemisst sich dieser Betrag auf Basis eines 50 % ausverkauften Saals, sofern bei der Absage nichts Anderes vereinbart wird.

6.2 Soweit Agentur durch die Absage Aufwendungen erspart, wird
Agentur diese entsprechend abziehen.

6.3 Dem Veranstalter steht das Recht zu, einen ggfs. geringeren Schaden
nachzuweisen.

6.4 Die Punkte 6.1 bis 6.3 finden keine Anwendung im Falle einer
Absage wegen höherer Gewalt zum Beispiel aufgrund von Pandemien, behördliche Auflagen, Stromausfälle etc.


7. TV-Auftritte

7.1 Hat der Veranstalter über bzw. durch die Agentur einen oder mehrere
Künstler gebucht und wird diesem bzw. diesen Künstlern nach Vertrags-
schluss mit dem Veranstalter ein Angebot zum Auftritt im Rahmen einer
TV-Veranstaltung angetragen, behält sich die Agentur ein Sonderkündigungsrecht des mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrages vor.

7.2 Die Agentur hat dieses Sonderkündigungsrecht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen nach Vertragsabschluss mit dem TV-Sender schriftlich gegenüber dem Veranstalter zu erklären.

7.3 Die bis zum Absagetermin nachgewiesenen Auslagen des Veranstalters werden erstattet bzw. ein Nachholtermin vereinbart. Ein Verdienstausfall des Veranstalters kann nicht geltend gemacht werden.


8. Freiluftauftritte

8.1 Der Veranstalter hat bei Freiluftauftritten dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Bühne mit einer wetterfesten Überdachung ausgestattet ist. Bei schlechten Witterungsverhältnissen hat der Veranstalter einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen.

8.2 Kann der Veranstalter keinen anderen geeigneten Auftrittsort bereitstellen, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.

8.3. Muss eine laufende Veranstaltung aufgrund von schlechtem Wetter abgebrochen werden, gilt der Vertrag als erfüllt.


9. Mitschnitt der Veranstaltung durch die Agentur

9.1 Die Agentur bzw. der vermittelte Künstler ist berechtigt, seine
eigene Darbietung zu eigenen, auch kommerziellen Zwecken mitzuschneiden. Das Recht zur Nutzung dieses Mitschnittes liegt ausschließlich beim Künstler.

9.2 Die Agentur bzw. der vermittelte Künstler trägt die entstehenden
Kosten für den Mitschnitt selbst.

9.3 Der Veranstalter stellt die technische Unterstützung für einen solchen Mitschnitt (z.B. Tonentnahme direkt aus dem Mischpult) nach seinen vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung. Nötige Zusatztechnik geht zu Lasten der Agentur bzw. des Künstlers.


10. Aufnahmeverbot

10.1 Nicht-private Ton- und / oder Bild- bzw. Filmaufnahmen des Veranstalters und auch Ticketinhabern bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Agentur.

10.2 Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Auf-
zeichnungen.


11. Sponsoring

11.1 Soll im Rahmen der Veranstaltung für politische Interessen oder
Gruppen, für Produkte oder Firmen direkt oder indirekt geworben werden, so teilt der Veranstalter dies der Agentur vor Vertragsabschluss mit. Dies schließt eine Veranstaltungsförderung durch Dritte ein.


11.2 Politische oder extremistische Inhalte sind ausdrücklich ausgeschlossen

11.3 Ohne Mitteilung an die Agentur kann die Auftrittsverpflichtung des
Künstlers entfallen. Alle Ansprüche des Künstlers gegenüber dem Veran-
stalter bleiben davon unberührt.


12. Haftung des Veranstalters

12.1 Der Veranstalter haftet von Anbeginn des Aufbaus bis zum Ende des
Abbaus der Veranstaltung für alle Personen- und Sachschäden, die auf einem von ihm zu vertretenden Verhalten oder Versäumnissen (z.B. mangelhafte Sicherheit, fehlerhafte Technik) oder auf einem von seinen Gästen verursachten Schaden beruhen. Die Haftung für Diebstahl von eingebrachten Gegenständen setzt voraus, dass der Veranstalter seine allgemeine Sorgfaltspflicht und Obhutspflicht verletzt hat.

12.2 Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorge-
schriebenen Versicherungen.


13. Höhere Gewalt

Sofern dem Künstler aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen) und nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen ein Eintreffen nicht oder nur verspätet möglich ist, entfallen sämtliche Leistungs- und Zahlungspflichten. Bei nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen verpflichtet sich der Künstler sofort mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen.


14. Ersatzrecht der Agentur

14.1 Sofern der bzw. die zu vermittelnden Künstler aus höchstpersönli-
chen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, die vereinbarte Veranstal-
tung nicht durchführen können, steht der Agentur zunächst das Recht zu,
einen adäquaten Ersatz dem Veranstalter anzubieten.

14.2 Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom
Vertrag zu lösen.

14.3 Sofern sich der Veranstalter sich gemäß Absatz 13.2 vom Vertrag
lösen sollte, entfallen alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertrags-
parteien.



15. Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei
Auskunft über die vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Ein-
zelheiten zu geben, es sei denn, das hierzu eine gesetzliche Verpflichtung
besteht.


16. Schriftformerfordernis

Mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Absprachen per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis, wenn sie von beiden
Seiten bestätigt wurden.


17. Anwendbares Recht / Sonstiges

17.1 Die Vertragssprache ist deutsch.

17.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

17.3 Gerichtsstand ist in jedem Fall Hamburg.

17.4 Die Agentur behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.


18. Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit die-
ses Vertrages in seiner Gesamtheit unberührt. Eine unwirksame Bestim-
mung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu erset-
zen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.



Stand: September 2025

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