Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten im Namen der von New Line Entertainment vermittelten Künstlern und Programmen.

1. Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der Agentur New Line Entertainment, Glenn Langhorst, Katharinenstraße 30a, 20457 Hamburg (nachfolgend "Agentur" genannt) erfolgen unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Die vorliegenden AGB werden zugleich auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gemäß 1.1 zum Vertragsbestandteil, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

1.3. Mit der schriftlichen oder mündlichen Annahme des Angebotes bzw. mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt ein Termin als fest gebucht und vertraglich vereinbart. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.


2. Künstlerische Darbietung
2.1 Die über die Agentur vermittelten Künstler sind bezüglich ihrer künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung völlig frei und unterliegen keinerlei Weisungen des Kunden bzw. dessen Kooperationspartnern.

2.2. Hinweise und Anregungen des Kunden bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.


3. Honorar / Gage
3.1 Das Honorar ist mit Beendigung der Aufführung(en) fällig. Bei einer ersten Buchung und Buchungen über 2.000 Euro ist die Agentur berechtigt, eine Anzahlung per Vorkasse bis spätestens zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu verlangen.

3.2 Als Zahlungsmittel gilt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – Abrechnung / Überweisung innerhalb von einer Woche.

3.3. Abzüge vom Honorar – gleich welcher Art – sind nicht zulässig.

3.4 Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5,00 € erhoben.

3.5 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.


4. Steuern und Abgaben
4.1 Soweit die Agentur künstlerische Leistungen vermittelt, stellt grundsätzlich der jeweilige Künstler eine eigene Rechnung an den Kunden. In diesem Fall ist der rechnungsstellende Künstler für die ordnungsgemäße Versteuerung der durch den Kunden geleisteten Zahlungen selbst verantwortlich.

4.2 Alle anderen ggfs. anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie z.B. Künstlersozialkasse, GEMA, etc. trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch.


5. Behördliche und Bauliche Genehmigungen
5.1 Der Kunde versichert, im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen zu sein bzw. diese rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn auf eigene Kosten einzuholen.

5.2 Ebenso versichert der Kunde, dass der künstlerischen Leistung keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen.


6. Absage / Abbruch
6.1 Sofern der Kunde eine bereits gebuchte Veranstaltung absagt, entbindet diese Absage den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen. Bei vereinbarter Einnahmenteilung bemisst sich dieser Betrag auf Basis eines 50 % ausverkauften Saals, sofern bei der Absage nichts Anderes vereinbart wird.

6.2 Soweit Agentur durch die Absage Aufwendungen erspart, wird Agentur diese entsprechend abziehen.

6.3 Dem Kunden steht das Recht zu, einen ggfs. geringeren Schaden nachzuweisen.

6.4 Die Punkte 6.1 bis 6.3 finden keine Anwendung im Falle einer Absage wegen höherer Gewalt.


7. TV-Auftritte
7.1 Hat der Kunde über bzw. durch die Agentur einen oder mehrere Künstler gebucht und wird diesem bzw. diesen Künstlern nach Vertragsschluss mit dem Kunden ein Angebot zum Auftritt im Rahmen einer Radio bzw. TV-Veranstaltung angetragen, behält sich die Agentur ein Sonderkündigungsrecht des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages vor.

7.2 Agentur hat dieses Sonderkündigungsrecht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen nach Vertragsabschluss mit dem Radio bzw. TV-Sender schriftlich gegenüber dem Kunden zu erklären.

7.3 Die bis zum Absagetermin nachgewiesenen Auslagen des Kunden werden erstattet bzw. ein Nachholtermin vereinbart.


8. Freiluftauftritte
8.1 Der Kunde hat bei Freiluftauftritten dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Bühne mit einer wetterfesten Überdachung ausgestattet ist. Bei schlechten Witterungsverhältnissen hat der Kunde einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen.

8.2 Kann der Kunde keinen anderen geeigneten Auftrittsort bereitstellen, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Kunden zu zahlen.


9. Mitschnitt der Veranstaltung durch die Agentur
9.1 Die Agentur bzw. der vermittelte Künstler ist berechtigt, seine eigene Darbietung zu eigenen, auch kommerziellen Zwecken mitzuschneiden. Das Recht zur Nutzung dieses Mitschnittes liegt ausschließlich beim Künstler.

9.2 Die Agentur bzw. der vermittelte Künstler trägt die entstehenden Kosten für den Mitschnitt (z.B. durch Engagieren einer entsprechenden Film-Firma) selbst.

9.3 Der Kunde stellt die technische Unterstützung für einen solchen Mitschnitt (z.B. Tonentnahme direkt aus dem Mischpult) nach seinen vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung. Nötige Zusatztechnik geht zu Lasten der Agentur bzw. des Künstlers.


10. Aufnahmeverbot
10.1 Sämtliche Ton- und / oder Bild- bzw. Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Agentur.

10.2 Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen.


11. Sponsoring
11.1 Soll im Rahmen der Veranstaltung für politische Interessen oder Gruppen, für Produkte oder Firmen direkt oder indirekt geworben werden, so teilt der Veranstalter dies der Agentur vor Vertragsabschluss mit. Dies schließt eine Veranstaltungsförderung durch Dritte ein.

11.2 Ohne Mitteilung an die Agentur kann die Auftrittsverpflichtung des Künstlers entfallen. Alle Ansprüche des Künstlers gegenüber dem Veranstalter bleiben davon unberührt.


12. Haftung des Kunden
12.1 Der Kunde übernimmt von Anbeginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus der Veranstaltung die Haftung für alle Personen- und Sachschäden inklusive Diebstahl. Diese Haftungsübernahme erstreckt sich insbesondere auf eingebrachte Anlagen und Instrumente.

12.2 Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.

12.3 Schäden, die durch die Agentur bzw. für die Agentur tätige Personen verursacht werden, sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gegenüber der Agentur anzuzeigen. Nach Fristablauf können – mit Ausnahme von schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bzw. einem grob fahrlässigem Pflichtverletzung beruhen – keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.


13. Höhere Gewalt
Sofern die Agentur bzw. deren Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner aufgrund von höherer Gewalt bzw. nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen ein Eintreffen nicht oder nur verspätet möglich ist, entfallen ihre Leistungs- und Zahlungspflichten.


14. Ersatzrecht der Agentur

14.1 Sofern der bzw. die zu vermittelnden Künstler aus höchstpersönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, die vereinbarte Veranstaltung nicht durchführen können, steht der Agentur zunächst das Recht zu, einen adäquaten Ersatz dem Kunden anzubieten.

14.2 Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

14.3 Sofern sich der Veranstalter sich gemäß Absatz 13.2 vom Vertrag lösen sollte, entfallen alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien.


15. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, das hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.


16. Schriftformerfordernis
Mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Absprachen per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis, wenn sie von beiden Seiten bestätigt wurden.


17. Anwendbares Recht / Sonstiges
17.1 Die Vertragssprache ist deutsch.

17.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

17.3 Gerichtsstand ist in jedem Fall Hamburg

17.4 Die Agentur behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.


18. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit dieses Vertrages in seiner Gesamtheit unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

Stand: Juni 2022

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